Mittlerer Schulabschluss (MSA) und Erweiterte Berufsbildungsreife (EBBR)

Der Mitt­le­re Schul­ab­schluss (MSA) bzw. die Erwei­ter­te Beruf­bil­dungs­rei­fe (EBBR) am Ende der 10. Klas­se ist für vie­le Schü­le­rin­nen und Schü­ler ein Etap­pen­ziel für ihren wei­te­ren Weg zum Abitur, für ande­re der Ein­stieg in die Berufs­aus­bil­dung. Zudem ist der MSA eine Vor­aus­set­zung für die Ver­set­zung in der gym­na­sia­len Oberstufe. 
D.h. dass sowohl bei den Jahr­gangs­no­ten als auch bei den Prü­fungs­no­ten (Deutsch, Mathe­ma­tik, Eng­lisch, Prä­sen­ta­ti­ons­prü­fung) für den MSA und die EBBR die glei­chen Anfor­de­run­gen an die Noten gel­ten. Für den MSA müs­sen zusätz­lich min­des­tens 2 Fächer auf E-Niveau (Che­mie, Phy­sik) besucht und erfolg­reich abge­schlos­sen wor­den sein. Der Abschluss hängt auch von der erreich­ten Punkt­zahl der Prü­fung ab, wel­che die jewei­li­ge Niveau­stu­fe wider­spie­gelt. Für den MSA sind das 50% der Punk­te (E-Niveau) für den EBBR 30% der Punk­te (G-Niveau).
Zusam­men­set­zung der Anforderungen
Für bei­de Abschlüs­se müs­sen die Jahr­gangs­no­ten der ein­zel­nen Fächer min­des­tens 4 sein. Eine 5 5 ist aber zuläs­sig. Bei zwei­mal Note 5 ist ein Aus­gleich in zwei ande­ren Fächern durch jeweils min­des­tens einer 3 erfor­der­lich. Ist eine 5 aus einem Kern­fä­cher (Deutsch, Mathe­ma­tik, Eng­lisch), muss der Aus­gleich durch eine 3 aus einem ande­ren Kern­fach erfol­gen. Eine 6 muss durch zwei­mal Note 2 aus­ge­gli­chen werden.
Bei feh­len­dem Aus­gleich, mehr als zwei­mal Note 5, bei zwei­mal Note 5 in den Kern­fä­chern, bei zwei­mal Note 6 oder einer 6 im Kern­fach gilt der Jahr­gangs­teil als nicht bestan­den. In einem sol­chen Fall kann für den Jahr­gangs­teil aber eine Nach­prü­fung abge­legt wer­den. Die­se ist nur in einem Fach (außer Sport) mög­lich und eine Ver­bes­se­rung der Leis­tung um eine Noten­stu­fe erreich­bar sein. 
Anfor­de­run­gen Jahrgangsnoten
Die Prü­fungs­no­ten unter­tei­len sich in einen schrift­li­chen Teil (Deutsch, Mathe­ma­tik, Eng­lisch) und einen münd­li­chen Teil (Prä­sen­ta­ti­ons­prü­fung in einem wei­te­ren Fach). Bei den Prü­fungs­no­ten gilt jeweils min­des­tens eine 4 als bestan­den. Maxi­mal eine 5 kann durch min­des­tens eine 3 in einem ande­ren Prü­fungs­fach aus­ge­gli­chen werden. 
Anfor­de­run­gen Prüfungen
Ein­fach zusam­men­ge­fasst bedeu­tet das: Sind die Anfor­de­run­gen sowohl im Jahr­gangs­teil als auch im Prü­fungs­teil auf E-Niveau erfüllt, ist der MSA bestan­den, ansons­ten die EBBR. 
Für den Über­gang in die gym­na­sia­le Ober­stu­fe ist das Errei­chen des MSA zwin­gen­de Vor­aus­set­zung. Der Durch­schnitt der Jahr­gangs­no­ten muss min­des­tens 3,0 betra­gen. Zusätz­lich muss die Jahr­gangs­leis­tung aus min­des­tens 3 Fächern auf E-Niveau bestehen – davon 2 Kern­fä­cher (Deutsch, Mathe­ma­tik, Eng­lisch). Die­se Fächern müs­sen eben­falls mit min­des­tens Note 3 ein­ge­hen. Es darf höchs­tens einen Aus­fall mit einer 5 geben.